Die Bundesregierung will den Ausbau erneuerbarer Energien weiter vorantreiben. Seit 1. Januar 2023 gibt es weniger steuerliche und bürokratische Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen. Wir erklären Ihnen, was sich geändert hat.
Bisherige Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben und Strom gegen eine Einspeisevergütung in das öffentliche Netz einspeisen, gilt das als gewerbliche Tätigkeit. Bislang mussten Sie somit auf Ihren selbst produzierten Strom Umsatz- sowie Ertragssteuer entrichten und eine Steuererklärung abgeben.
Es gab verschiedene Möglichkeiten, steuerliche Verpflichtungen zu reduzieren. Zum einen konnten Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Sie nur geringe Umsätze erzielten. Konkret bedeutete das: Ihr Vorjahresumsatz durfte bei maximal 22.000 € brutto liegen und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € Umsatz nicht überschreiten. Als Kleinunternehmer müssen Sie im Allgemeinen keine Umsatzsteuer auf Ihre Erlöse zahlen und können somit auch die Umsatzsteuererklärung umgehen. Allerdings haben Sie gleichzeitig auch kein Recht auf den Vorsteuerabzug und konnten sich daher die Mehrwertsteuer, die im Zusammenhang mit Ihrer Solaranlage angefallen ist, nicht zurückholen. Betroffen waren nicht nur Kosten für die Anschaffung und Installation, sondern auch für Planung, Wartung, Reparatur, Reinigung sowie einen Steuerberater.
Zum anderen konnten Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden und die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Das half Ihnen dabei, die Finanzierung Ihrer Anlage zu stemmen. Gleichzeitig wurde aber auch die Umsatzsteuer auf Ihren selbst verbrauchten Solarstrom fällig. Nach fünf Jahren hatten Sie die Möglichkeit, zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln.
Seit 2. Juni 2021 gibt es zudem die Vereinfachungsregelung, die PV-Anlagen-Betreibern ein Wahlrecht bezüglich der Einkommenssteuerpflicht einräumt. Wenn Sie die Vereinfachungsregelung – oder auch Photovoltaik Liebhaberei Regelung genannt – nutzen, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie über die gesamte Betriebsdauer keine Gewinne erwirtschaften. Sie müssen demnach keine Einkommensteuer entrichten. Um die Vereinfachungsregelung nutzen zu können, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre PV-Anlage hat eine installierte Leistung von maximal 10 Kilowatt.
- Die Anlage wurde nach 2003 in Betrieb genommen oder vor dem 01.01.2004 und die Installation liegt mehr als 20 Jahre zurück.
- Die Solaranlage befindet sich auf einem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück (inklusive Garage oder Gartenhaus).
- Sie leben selbst in dem Haus oder überlassen es unentgeltlich.
- Falls Sie die Räume des Hauses vermieten, nehmen Sie damit maximal 520 € pro Jahr ein.
Die Vereinfachungsregelung bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Einkommenssteuerpflicht. Wenn Sie mit Ihrer PV-Anlage Gewinne erwirtschaftet haben, galt die Umsatzsteuerpflicht weiterhin.
Neuregelungen durch Jahressteuergesetz 2022
Die bisherigen Regelungen waren äußerst komplex und konnten häufig nur mithilfe eines Steuerberaters bewältigt werden. Seit dem 1. Januar 2023 hat sich das geändert: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ging für kleinere PV-Anlagen eine steuerliche sowie bürokratische Vereinfachung einher.
Diese Verbesserungen gelten seit dem 1. Januar 2023:
- Ertragssteuerbefreiung
Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt sind von der Ertragssteuer befreit. Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (wie Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien) gilt eine Ertragssteuerbefreiung bis zu 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit.
- Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz
Die Umsatzsteuer für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern entfällt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Leistung an den PV-Anlagen-Betreiber handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Befreiung von der Umsatzsteuer bedeutet gleichzeitig, dass Anlagenbetreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich Vorsteuerbeträge zurückzuholen.
- Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder auch bei der Einkommenssteuer beraten, wenn diese PV-Anlagen bis zu 30 kW betreiben und der Ertragssteuerbefreiung unterliegen.
EEG-Novelle 2023
Zusätzlich zu den Neuerungen durch das Jahressteuergesetz gibt es seit dem 30. Juli 2022 eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die meisten der neuen Regelungen gelten aber erst seit dem 1. Januar 2023.
Die Neufassung beinhaltet unter anderem eine Anhebung der Einspeisevergütung für Solarstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird. Die neuen Vergütungssätze gelten für alle Solaranlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb gegangen sind. Bei einer Anlagengröße bis 10 kWp erhalten Betreiber bei Teileinspeisung 8,2 Cent pro kWh und bei Volleinspeisung 13,0 Cent pro kWh. Bei Anlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp gibt es ebenfalls 8,2 Cent auf die ersten 10 kWp. Für den Anlagenteil ab 10 kWp erhalten Betreiber noch 7,1 Cent pro kWh (Teileinspeisung) bzw. 10,9 Cent (Volleinspeisung). Diese Vergütungssätze bleiben das ganze Jahr konstant, da die Absenkung der Einspeisevergütung bis 2024 ausgesetzt wird.
Ebenfalls neu ist die Möglichkeit, auf ein und demselben Gebäude eine PV-Anlage für den Eigenverbrauch und eine Vollspeiseanlage zu installieren. So können Betreiber sowohl von den Vorteilen des Eigenverbrauchs als auch der höheren Einspeisevergütung profitieren. Steht nicht ausreichend Dachfläche für eine PV-Anlage zur Verfügung, kann sie auch an anderen Stellen wie auf der Garage oder im Garten angebracht werden und wird trotzdem gefördert. Voraussetzung ist, dass die Solaranlage maximal 20 Kilowatt Leistung erbringt und ein Nachweis vorhanden ist, dass das entsprechende Hausdach für eine PV-Anlage nicht geeignet ist.
Ursprünglich war für den 1. Januar 2023 zudem die Abschaffung der sogenannten 70-Prozent-Regelung für neue PV-Anlagen bis 25 Kilowatt geplant. Diese wurde vom Bundesrat in Form der dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) zeitlich vorgezogen. Die Regelung hatte festgelegt, dass höchstens 70 % der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Es gilt nun also keine Wirkleistungsbegrenzung mehr.
Fazit: Solaranlagen werden lukrativer
Durch die steuerlichen Vereinfachungen, eine höhere Einspeisevergütung sowie verschiedene Modelle des Betriebs ist die Anschaffung einer Photovoltaikanlage seit Januar 2023 deutlich lukrativer. Bauherren sollten also nicht mehr ohne Solaranlage planen.
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